Eine außerordentliche Kündigung ist für einen Arbeitnehmer immer ein einschneidendes Erlebnis, da dadurch meist die gesamte berufliche und finanzielle Existenz gefährdet ist. Wenn der Arbeitnehmer sich nichts zuschulden kommen lassen hat, ist eine Kündigung dennoch kein Grund zur Panik, da er durch das Kündigungsschutzgesetz vor willkürlichen Kündigungen geschützt ist.
Arbeitnehmer haben nicht nur grundsätzlich das Recht, die Wirksamkeit einer Kündigung juristisch anzufechten, sondern können eventuell eine Weiterbeschäftigung erreichen oder die Zahlung einer Abfindung aushandeln.
Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes
Damit auch Arbeitgeber nicht über Gebühr belastet werden, greift der Kündigungsschutz laut Kündigungsschutzgesetz erst dann, wenn der Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen beschäftigt ist. Allerdings können Fehlzeiten aufgrund von Erkrankungen darauf nicht angerechnet werden. Es ist dabei zudem unerheblich, ob es sich bei dem jeweiligen Arbeitnehmer um einen Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten handelt. Außerdem gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht für Kleinbetriebe, die weniger als elf Mitarbeiter haben. Für diese Betriebe bestehen nicht nur im Bereich Kündigungen spezielle Regelungen.
Besonderer Kündigungsschutz
Verschiedene Personengruppen werden von dem Gesetzesgeber unter besonderen Schutz gestellt, weshalb bei ihnen grundsätzlich eine Kündigung keine Wirksamkeit hat. Die Hauptgruppe unter den geschützten Arbeitnehmern stellen die Schwangeren und Mütter im Mutterschutz dar, die ab dem ersten Tag der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt nicht gekündigt werden dürfen. Allerdings muss der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft haben. Auch nachträglich kann eine Kündigung unwirksam werden, wenn die betroffene Arbeitnehmerin erst später von ihrer Schwangerschaft erfährt. Nicht ganz so strikt ist der besondere Kündigungsschutz von schwerbehinderten Mitarbeitern. Eine Kündigung wird allerdings nur dann ausgesprochen werden, wenn der zuständige Integrationsrat zustimmt. Falls ein Arbeitnehmer gekündigt werden soll, der Mitglied des Betriebsrats ist, müssen außergewöhnliche Gründe vorliegen, warum dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Darüber hinaus muss der Betriebsrat der Kündigung zustimmen. Da bei einer Kündigung ein Arbeitnehmer nur drei Wochen Zeit hat, eine Kündigungsschutzklage einzureichen, empfiehlt es sich, sofort einen Anwalt zu konsultieren. Passende Anwälte sind bei der Anwaltssuche unter Arbeitsrecht zu finden.
Bild: bigstockphoto.com / diego cervo