Sein eigener Chef sein, unternehmerische Entscheidungen treffen, die Früchte seiner Arbeit selbst ernten – für viele Arbeitnehmer ist das ein Traum. Ein Traum, der sich durchaus realisieren lässt. Ein wenig Mut braucht es dazu, vor allem aber sorgfältige Planung. Zwei gesetzliche Bestimmungen erlauben es, mit begrenztem bürokratischem Aufwand zu starten, vielleicht zunächst nebenberuflich, damit für alle Fälle noch ein laufendes Einkommen vorhanden ist.
Gewerbeanmeldung ist Pflicht
Jede selbstständige gewerbliche Tätigkeit bedarf in Deutschland einer Anmeldung bei der zuständigen Behörde. Das ist in der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Welche Behörde zuständig ist, unterscheidet sich je nach Bundesland. Auch die Kosten sind unterschiedlich, sie liegen etwa zwischen 10 und 60 Euro. In den meisten Fällen reicht die einfache Anzeige des Gewerbes. Eine Genehmigung braucht man dagegen nur für bestimmte Betriebsarten. Die Behörde bestätigt die Anzeige, das ist der sogenannte Gewerbeschein. Vielfach ist von einem Kleingewerbeschein die Rede. Den gibt es aber nicht – die Gewerbeanmeldung ist für große und kleine Unternehmen identisch. Die Webseite finafix.com zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie ein Kleingewerbe gründen und damit erfolgreich werden können.
Kleinunternehmer und Kleingewerbe sind verschiedene Sachverhalte
Der Kleinunternehmer-Paragraf ist eine Sonderregelung bezüglich der Umsatzsteuer. Kleinunternehmer weisen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus, dürfen aber auch keine Vorsteuer abziehen. Letzteres ist zwar ein kleiner Nachteil, erspart aber eine Menge Aufwand in der Buchführung. Bis zu einer Umsatzgrenze von 17.500 Euro im Vorjahr besteht ein Wahlrecht, ob die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch genommen oder ganz normal Umsatzsteuer berechnet werden soll. Wer sich für die Variante mit Umsatzsteuer entscheidet, ist daran fünf Jahre gebunden. Für Existenzgründer gilt eine Grenze von 17.500 Euro im Gründungsjahr und 50.000 Euro im Folgejahr. Wird eine der beiden Grenzen – für das Folgejahr basierend auf eigener Schätzung – überschritten, scheidet die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung aus.
Kleingewerbe hat dagegen wenig mit der Steuer zu tun. Hier geht es um eine Bestimmung des Handelsgesetzbuchs (HGB). Wenn der Betrieb so einfach gehalten ist, dass er „einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“, gelten viele Erleichterungen hinsichtlich der Buchführung und der Bilanzierung. Wer also einen Kiosk oder einen Hausmeisterservice betreibt, ist kein Kaufmann, muss sich mit vielen Vorschriften des HGB nicht auseinandersetzen und kann bei seiner Steuererklärung die Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) verwenden.
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