Was ist, wenn der Ernstfall eintritt? Wenn man für sich selbst nichts mehr bestimmen kann? Eine im Grundgesetz verankerte Regelung besagt, dass selbst engste Familienmitglieder ohne „Vertretungsmacht“ nicht befugt sind, lebensnotwendige Entscheidungen zu treffen – eine Tatsache, über die sich viele nicht im Klaren sind. Kümmern Sie sich daher im Vorfeld um das überaus wichtige Thema der „Rechtlichen Vorsorge“.
Rechtzeitig bestimmen: Vollmachten und Verfügungen
Auch wenn niemand es wahrhaben möchte: es kann zu jeder Zeit die Situation eintreten, dass es einem selbst nicht mehr möglich ist, wichtige Entscheidungen zu treffen. Ursachen hierfür gibt es einige, wie beispielsweise aufgrund des Alters, einer geistigen, seelischen oder körperlichen Erkrankung oder anderen unvorhersehbaren Umständen, wie einem Unfall. In solch einem Fall ist es nachträglich nicht mehr möglich, entsprechende Vollmachten zu verfassen, denn eine Vollmacht kann nur erteilen, wer noch “geschäftsfähig” ist.
Es ist jedoch notwendig, dass ein Vertreter wichtige Dinge entscheidet, wenn man selbst nicht mehr dazu in der Lage ist. In diesem Fall bestehen zwei Möglichkeiten: Es wird ein gesetzlicher Betreuer vom Gericht bestellt (“Betreuungsverfügung“) oder es wird im Vorfeld eine Vollmacht erteilt, in der vom Betroffenen selbst ein Entscheider bestimmt wird. Dabei muss zwischen verschiedenen Arten von Vollmachten und Verfügungen unterschieden werden:
- In der Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinische Versorgung Sie wünschen und welche Maßnahmen Sie im Ernstfall ablehnen.
- Die Vorsorgevollmacht tritt nur dann in Kraft, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Es wird individuell festgelegt, welche Bereiche diese Vollmacht umfassen soll. Die bevollmächtigte Person darf dann in diesen Bereichen Entscheidungen für Sie treffen und Verträge an Ihrer Stelle abschließen.
- Wenn Sie die Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht erstellen, darf der Bevollmächtigte in fast allen Belangen für Sie eintreten. Entsprechend formuliert (“Vorsorge-General-Vollmacht“) darf dieser auch in ärztlichen Angelegenheiten für Sie entscheiden oder z.B. einer Heimunterbringung zustimmen. Hier erfahren Sie noch mehr dazu: tk-services.de/project/vollmachtenpatientenverfuegung.
Zwar “darf” eine solche Vollmacht formlos erteilt werden, auf Grund der Bedeutung eines solchen Schrifstücks und da es für einige der Berechtigungen gewisser Formulierungen bedarf, ist es sinnvoll, diese Vollmachten mithilfe eines Notars zu erstellen.
Eine gesonderte Vollmacht für das Bankkonto
In finanziellen Belangen ist eine Vorsorge-/Generalvollmacht oftmals nicht ausreichend, auch wenn in dieser explizit vermerkt ist, dass die bevollmächtigte Person die Bankgeschäfte erledigen und Geld abheben darf. Zwar könnte der Bevollmächtigte sein Recht gerichtlich durchsetzen lassen, da dies jedoch (zeit-)aufwändig ist, ist eine entsprechende, bei der Bank hinterlegte Vollmacht ratsam, um eventuellen Hindernissen und Problemen aus dem Weg zu gehen.
Nicht nur den Ehepartner berechtigen
Aufgrund des meist uneingeschränkten Vertrauensverhältnisses bevollmächtigen sich in vielen Fällen Eheleute gegenseitig. Allerdings bedenken sie hierbei nicht, dass mit zunehmendem Lebensalter auch eine Überforderung des bevollmächtigten Ehepartners einhergehen kann. Es wird daher geraten, eine weitere Person eintragen zu lassen, da sonst gegebenenfalls ein vom Betreuungsgericht bestimmter Betreuer zugeteilt wird. Weitere Informationen erhalten Sie unter tk-services.de.