Die Beitragsbemessungsgrenze für RV, AV, KV und PV (die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, zusammengefasst die Sozialversicherung) ist derjenige Betrag des Bruttolohns, bis zu dem maximal Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Anteil des Bruttolohns bleibt bei der Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung unberücksichtigt.
Der Beitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung errechnet sich als Prozentsatz vom sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn. Liegt der sozialversicherungspflichtige Bruttolohn über der Beitragsbemessungsgrenze, wird der Beitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Der Teil des Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleibt unberücksichtigt, d.h. auf diesen Teil fallen keine Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung an. Das führt dazu, dass für alle Einkommen, die höher sind als die Beitragsbemessungsgrenze, die absoluten Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung – unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Einkommens – konstant bleiben. Damit sinkt für diese Einkommen der prozentuale Anteil der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung am Bruttoeinkommen.
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich festgelegt. Sie orientieren sich dabei an der Entwicklung eines durchschnittlichen Bruttoeinkommen aus abhängiger Beschäftigung (§ 68 Abs.2 S.1 und Anlage 1 SGB VI). Dabei sind die Beitragsbemessungsgrenzen für Renten- und Arbeitslosenversicherung identisch (2012: 67.200 EUR / Jahr), die Beitragsbemessungsgrenzen für Kranken- und Pflegeversicherung entsprechen der Versicherungspflichtgrenze (2012: 45.900 EUR /Jahr), d.h. derjenigen Einkommenshöhe, bis zu der eine Arbeitnehmer sich in der gesetzlichen Krankenkasse versichern muss.
Während bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung die Höhe der geleisteten Beiträge direkten Einfluss auf die Höhe der Ansprüche haben, kommt in der Krankenversicherung der soziale Aspekt mehr zum Tragen. Alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse haben Anspruch auf identische Leistungen, unabhängig von der Höhe der von Ihnen gezahlten Beiträge. Ausnahme hiervon bildet lediglich das Krankengeld.