Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragen – darauf kommt es an

Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragen – darauf kommt es an

Die Berufsunfähigkeitsversicherung stellt eine generell notwendige Versicherung da. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber die Absicherung durch eine gesetzliche Rente im Falle der Erwerbsminderung deutlich zurückgefahren hat. Mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung schützt man sich vor den finanziellen Folgen, wenn es durch Unfall oder Erkrankung dauerhaft unmöglich wird, seinen Beruf weiter auszuüben.

Anders als bei einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung oder auch der Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung ist für den Leistungsanspruch nicht erforderlich, dass jede Arbeitstätigkeit unmöglich ist. Es zählt hier nur der zuletzt ausgeübte Beruf. Auch muss in diesem Beruf keine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehen. In der Regel genügt schon eine 50%ige Unfähigkeit, um die vollen Versicherungsleistungen zu erhalten.

Für bestimmte Berufsgruppen, zu Beispiel Piloten und Flugbegleiter, gibt es besondere Berufsunfähigkeitsversicherungen (Fluguntauglichkeitsversicherungen), die speziell auf die Risiken des Berufes abstellen. Auch für Beamte gibt es besondere Policen. Dann genügt die vom Dienstherrn festgestellte Dienstunfähigkeit, um die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten. Eine andere Besonderheit stellen Schulunfähigkeitsversicherungen dar, die den Versicherten schon ab seiner Schulzeit schützen.

Da die Berufsunfähigkeitsversicherung ja den Lebensstandard halten und die Familie absichern soll, sind häufig hohe Renten von mehreren tausend Euro vereinbart. Der Versicherer wird deshalb genau prüfen, ob tatsächlich eine Leistungspflicht besteht. Üblicherweise holt er hierzu neben umfangreichen Auskünften zur beruflichen Tätigkeit auch eigene ärztliche Gutachten ein.

Wichtig ist auch, dass der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung seinen Beruf vollständig und richtig darstellt. Denn diese Angaben bilden die Messlatte, anhand derer der Versicherer seine Prüfung durchführt. Wer also beispielsweise regulär 40 Stunden pro Woche arbeitet, hat erst Anspruch auf die Leistungen aus der BU-Versicherung, wenn er nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten kann. Das zeigt, dass der Versicherungsnehmer Zeit und Mühe in die genaue Darstellung seiner beruflichen Verhältnisse investieren sollte. Das ist nicht immer einfach, insbesondere nicht bei Selbstständigen. Diese arbeiten typischerweise auch von zu Hause aus und nicht immer zu regelmäßigen Zeiten. Wird dieser Teil der Arbeit, der ja auch zum Beruf gehört, vergessen, erschwert der Versicherungsnehmer unnötig die Antragstellung. Darüber hinaus wird von Selbstständigen auch verlangt, dass sie sich zu einer möglichen Umorganisation ihres Betriebes äußern.

Besondere Probleme bereiten in der Praxis meist Erkrankungen, die sich objektiv nur schwer erfassen lassen. Dies gilt insbesondere für Erkrankungen der Psyche, wie „Burn-Out“ (Depression). Der Dokumentation der Behandlung durch die Ärzte und Therapeuten spielt dann für die Durchsetzung des Leistungsanspruches eine wichtige Rolle. Außerdem ist in diesem Fällen eine eigene Begutachtung durch den Versicherer obligatorisch. Nicht immer wird hier fair gespielt! Veraltete oder ungenaue Testungen können falsche Bewertungen nach sich ziehen und zur unberechtigten Leistungsverweigerung führen.

Auch wenn einmal Leistungen gewährt wurden, kann der Versicherer das Fortbestehen seiner Leistungspflicht in einem Nachprüfungsverfahren überprüfen. Nur eine echte Gesundheitsbesserung lässt hier aber den Anspruch des Versicherungsnehmers wieder entfallen.

Im Falle der Beantragung von Leistungen sollte man sich deshalb von Anfang an anwaltlich beraten und idealerweise auch schon im Antragsverfahren vertreten lassen. Der Anwalt sollte dabei überhinreichende Erfahrungen in diesem Gebiet verfügen und auch Fachanwalt für Versicherungsrecht sein.

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