Am 1. Januar 2013 traten in der gesetzlichen Rentenversicherung folgende Änderungen in Kraft:
Der Rentenversicherungssatz sinkt
Der Rentenversicherungssatz reduziert sich von 19,6 Prozent auf 18,9 Prozent des Bruttoentgelts, also um 0,7 Prozentpunkte. Das ist die niedrigste Beitragshöhe seit 1996. Das bedeutet für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Einsparung von mehr als 3 Milliarden Euro. Das Nettogehalt des Einzelnen wird durch die Senkung allerdings nur um weniger als zwei Euro steigen.
Minijobs werden rentenversicherungspflichtig
Um der drohenden Altersarmut entgegen zu wirken, wurde die Einkommensgrenze für Minijobs beziehungsweise die Grenze für anrechnungsfreie Zuverdienste bei Erwerbsminderungsrenten- und Rentenbezug, wenn das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht ist, auf 450 Euro monatlich angehoben. Gleichzeitig wird der Minijob rentenversicherungspflichtig. So muss jeder Minijobber nun 4,6 Prozent Rentenversicherungsbeitrag bezahlen, außer er stellt einen Antrag auf Befreiung. Der Arbeitgeber führt weiterhin 15 Prozent ab. Als weitere Neuerung können Minijobber nun auch eine Riester-Rente abschließen, was ihnen bislang verwehrt war.
Die Beitragsbemessungsgrenze steigt
Die 18,9 Prozent Rentenversicherungsbeitrag werden grundsätzlich nur bis zu einer bestimmten Gehaltshöhe erhoben. Diese Beitragsbemessungsgrenze steigt 2013 auf 69.600 Euro Jahreseinkommen in den alten Bundesländern beziehungsweise 58.800 Euro in den neuen Bundesländern. Einkommen über dieser Beitragsbemessungsgrenze werden nicht berücksichtigt.
Freiwillig Versicherte können wählen
Selbständige, die für ihre Altersversorgung nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, können dennoch in die gesetzliche Rentenversicherung Beiträge einzahlen. Seit 1. Januar 2013 nun haben alle freiwillig Versicherten die Wahl zwischen einem gestiegenen Mindestbeitrag von 85,05 Euro oder dem gesunkenen maximalen Beitrag von 1.096,20 Euro monatlich